Versicherungen
AHV
Die Altersvorsorge (1. Säule) soll den Existenzbedarf im Alter oder im Todesfall decken. Als Volksversicherung ist die AHV für alle obligatorisch. Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte durch den Arbeitnehmenden und Arbeitgeber.
IV
Die IV ist der bedeutendste Pfeiler der Invalidenvorsorge in der Schweiz (1. Säule). Wie die AHV ist sie eine obligatorische Versicherung. Sie hat zum Ziel, den Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden.
BVG
Die berufliche Vorsorge (2 Säule) soll den Versicherten zusammen mit der AHV nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Daneben versichert die zweite Säule die Risiken Tod und Invalidität.
BU / NBU
Arbeitnehmende sind obligatorisch gegen Betriebsunfälle (BU) versichert. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden besteht auch die Pflicht der Versicherung von Nichtbetriebsunfällen (NBU). Die Prämie für die BU-Versicherung wird vollständig vom Arbeitgeber und diejenige für die NBU-Versicherung vom Arbeitnehmenden getragen.
ALV
Die Arbeitslosenversicherung gewährt angemessen Ersatz bei Erwerbsausfall. Bei der ALV sind alle Arbeitnehmenden versichert. Die Prämie wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmenden und Arbeitgeber bezahlt.
KTG
Durch die Krankentaggeldversicherung wird die Lohnfortzahlung bei Krankheit über den Arbeitgeber geregelt. Die Prämie wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmenden und Arbeitgeber bezahlt.
KVG
Die private Krankenenversicherung ist obligatorisch und muss direkt vom Arbeitnehmenden abgeschlossen und bezahlt werden.
Aufenthaltsbewilligungen
kurzfristiger aufenthalt
Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten oder 90 Tagen pro Kalenderjahr ist der Schweizer Arbeitgeber verpflichtet, die Erwerbs-tätigkeit über das elektronische Meldeverfahren anzumelden. Die Meldung muss spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme erfolgen.
kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
Mitarbeitende haben Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden.
aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren; sie wird erteilt, wenn der Mitarbeitende den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt.
niederlassungsbewilligung (ausweis c)
Nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen.
grenzgängerbewilligung (ausweis g)
Als Grenzgängerin und Grenzgänger werden Staatsangehörige der EU/EFTA bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens einmal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.
Quellensteuer
Ausländische Mitarbeitende, welche über keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, sind quellensteuerpflichtig. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften (ohne Verpflegungsspesen / Unkostenersatz) berechnet. Die Quellensteuertarife sind kantonal unterschiedlich. Auf dem Lohnausweis werden die Quellensteuerabzüge des betreffenden Jahres ausgewiesen und können so bei der Steuererklärung im EU-Raum ange-rechnet werden.